Holzschnitt 1510
    
Nikolaus von Flüe
Bruder Klaus  
  
 
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   Quellen - Bruder Klausund Dorothea
  
  
Die Ranft-Stiftung
  
Quelle Nr. 030

  

  
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Zeit: 12. Oktober 1482
  
Herkunft: a und b – Gemeindelade Sachseln, B VIII 3, No. 1 und 2
  
Kommentar: 1469 wurde bei der Wohnklause von Bruder Klaus die Kapelle Unserer Lieben Frau auf gemeinsame Landeskosten Obwaldens erbaut. Spätere Vergabungen kamen hinzu, so etwa vom habsburgischen Herzog Sigmund und von den Städten Luzern und Solothurn. Ferner wurde ein Vermögen (Pfründe) geschaffen, womit ein ständiger Kaplan seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Am 12. Oktober beschliesst Bruder Klaus über seinen Tod hinaus die damit zusammenhängenden Rechtsgrundlagen festzulegen. Das Besetzungsrecht für die Kaplanei geht an die Regierung von Obwalden, der Sachsler Kirchenrat muss ihn aber vorher vorschlagen. Die Kirchgemeinde von Sachseln präsentiert und wählt den Kapellenvogt aus den Nachkommen seiner Familie. Zukünftige Geistliche aus seiner Familie haben ein Vorrecht auf die Kaplaneistelle. Ferner werden die Pflichten des Kaplans gegenüber der Mutterkirche in Sachseln geregelt. – Ferner wurde auch die Anstellung des Sigristen in einem Vertrag geregelt. In beiden Dokumenten nennt Bruder Klaus seine Kapelle (die Obere Ranftkapelle): «Kapelle Unserer Lieben Frau».
Die Bekanntgabe dieser Stiftungsurkunde bewegte die Ratsherren der Stadt Bern sofort zu einer grösseren Spende, die Bruder Klaus auch umgehend schriftlich verdanken lässt in seinem berühmten Brief, in dem er seinen Zeitgenossen unter anderem das Wesen des Friedens darlegt und sie nachhaltig ermahnt, immer das Leiden Christi im Herzen zu tragen (siehe Quelle 031).
  
Referenz: Robert Durrer, Bruder Klaus-Quellenwerk, 205–207

  

   1. (Bezüglich Ranftkaplan)
Im Namen der hohen, unteilbaren heiligen Dreifaltigkeit, Gottes des Vater, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Es sei allen kundgetan, wenn sie diesen Brief sehen, lesen oder beim Verlesen zuhören, dass ich Bruder Klaus betreffend die löbliche und ehrwürdige Kapelle Unserer Lieben Frau und ihre Pfründe im Ranft die Verfügung getroffen habe, wie sie hier aufgeschrieben ist. Ich tue dies in der Meinung, wie es hier verzeichnet und aufgeschrieben ist. Landammann und Rat von Obwalden sollen die oben verzeichnete Pfründe für alle Zeiten als Lehen besitzen und einen ehrbaren, frommen Priester, niemals einen anderen, einsetzen, der vom Sachsler Kirchenrat einstimmig oder mehrheitlich vorgeschlagen wird. Besonders soll man sich vergewissern, ob der betreffende überhaupt Priester ist und sich diesbezüglich ausweisen kann, dazu soll auch ein vertrauenswürdiger Priester um Rat gefragt werden, seine Nachbarn und alle anderen Leute sollen über ihn nichts Nachteiliges sagen können. Sie [die Regierung] sollen auch die Schirmherren der genannten Kapelle sein und verhindern, dass da irgend jemand vom weltlichen Gut etwas wegnehme oder dass ein Priester, der sich da aufhält und wieder weg will, etwas davon mitnimmt oder sonstwie entfremdet, seien es Kelche, Bücher oder andere Gegenstände, welche und wie beschaffene auch immer. Sie sollen dafür sorgen, dass nichts [Statuen und Gemälde] zugedeckt wird, alles soll so bleiben, nichts soll verändert werden. Sollte einmal einer aus meiner Familie Priester werden und er so leben, wie es sich für einen frommen Priester geziemt, dann soll man ihm den Kaplaneiposten vor allen anderen Bewerbern geben. Wenn er aber nicht so ist, wie oben verzeichnet ist, dann soll man ihn nicht akzeptieren. Es ist ferner meine Meinung, dass der Kirchenrat von Sachseln zukünftig für die Kapelle und ihre Pfründe einen Vogt aus meinen Nachkommen bestelle, den sie für geeignet ansehen, sofern einer will und einer hierfür zu finden ist. Wenn aber einmal ein anderer für besser brauchbar gehalten wird, so mögen sie ihn dazu bestellen, wie sie es wollen. Der betreffende Vogt muss aber dem Gotteshaus von Sachseln das zukommen lassen, was ihm gebührt, und für die Kapelle im Ranft und ihre Pfründe das zurückbehalten, was ihr gehört. Auch soll der Vogt die Güter und alles, was der genannten Kapelle und Pfründe gehört, mit notwendiger Sorgfalt pflegen, damit umgehen, wie es sich für einen Vogt ziemt, er soll alles tun, was die Notwendigkeit verlangt. Die genannte Kapelle soll in Ehren gehalten werden, so wie sie ist und mit allem was sie hat. Sollte es aber einmal dazu kommen, dass die Kapelle baufällig wird, dass man sie in ihrem Zustand nicht erhalten hat, so soll man ohne jegliche Widerrede dem zu der Zeit anwesenden Kaplan von seinem Lohn die Hälfte so lange abziehen, bis der von ihm verschuldete Zerfall der Kapelle wieder behoben ist. Wenn es dazu kommt, dass der Pfarrer von Sachseln stirbt oder sonstwie verhindert und abwesend ist, dann muss der Ranftkaplan sonntags und montags in der dortigen Kirche die Messe lesen, ferner die Kinder taufen, die Sterbenden betreuen und beerdigen, wie es sich gerade ergibt. Er soll stets gehorsam und bereit sein, sein Bestes zu geben. Wenn einmal ein solcher geistlicher Herr sich nicht an seinem Wirkungsort aufhält, sich gar nicht dort aufhalten oder von dort wegziehen will, dann soll man nicht fehl gehen und ihn wieder freistellen. Der jeweilige Kaplan auf der oben genannten Pfründe soll an jedem Sonntag und hohen Festtag, wenn er die Messe liest, sich bemühen, diese als Frühmesse zu halten, damit die Leute nach seiner Messe noch ungefährdet nach Sachseln zur Messe gehen können. […] Samstag vor St. Gallus [12. Oktober], im Jahre nach der Geburt unseres Erlösers Jesus Christus 1482.
  
2. (Bezüglich Ranftsigrist)
Ich Bruder Klaus gebe öffentlich kund, dass der ehrsame Knecht Hensli hier im Ranft dreizehn Jahre lang Sigrist und Knecht war. Ihm wurde nie ein Lohn ausbezahlt, und zwar deswegen, weil er keinen nehmen wollte. Auf diese Weise ist mehr Geld zusammengekommen. Nun ordne ich an, dass man ihm von jetzt an für all die Arbeit jährlich aus der Pfründe der ehrwürdigen Kapelle Unserer Lieben Frau im Ranft 8 Pfund in der Währung unseres Landes ausbezahle, als Lohn für seine Dienste. Wenn er jedoch an den erwähnten 8 Pfund nicht genug zum Leben hat und sich auch sonst von dem, was ihm wohltätige Leute geben, nicht ernähren kann, so soll man ihm soviel aus dem [Opfer-] Stock geben, damit er sein Auskommen hat. - Ferner ist es meine Meinung, dass man ihn, so lange er lebt, nicht vertreiben darf, sondern dass er da bleiben darf, wie [nun] schriftlich festgehalten wird. dass er jedoch für die Kirche alles erforderlich tue.
     Ich der oben genannte Knecht Hensli will weiterhin das, was ich ersparen kann und nach meinem Tod übrig bleibt, der erwähnten Kapelle vermachen, unbekümmert den Ansprüchen anderer [der Erben]. Dies als wahrheitsgetreu zu beurkunden habe ich Hensli von Flüe [Sohn von Bruder Klaus, Hans von Flüe] gebeten, an Stelle und im Namen meines Vaters [Patrons, Hausvaters], dem oben genannten Klaus von Flüe, sowie den rechtschaffenen, ehrsamen und weisen Andreas zum Hofen, zur Zeit Landammann von Unterwalden ob dem Kernwald, damit er sein eigenes Siegel an diesen Brief hänge. Dies habe ich getan, um die Bitte des genannten Ammanns zu erfüllen, sowie unbeschadet mir und meinen Erben gegenüber. Samstag vor dem Sankt Gallus-Tag im Jahre Vierzehnhundertachzig und dem anderen [1482] nach der Geburt unseres Erlösers Jesus Christus.
    
  
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